Kategorie: Recht

Die postmortale Einsicht in die Behandlungsakte

Immer wieder erlebe ich es, dass Menschen nach dem Tod eines nahen Verwandten Auskunft über die Todesursache haben möchten. Ihr bekommt eine Kopie der Behandlungsakte aber nur, wenn Ihr entweder Eure Erbenstellung nachweist oder ein immaterielles Interesse geltend macht.

Vergesst also bitte nicht mitzuteilen, warum Ihr in die Akte schauen wollt. Dabei genügt jedes nachvollziehbare immaterielle Interesse, also z.B. dass Ihr wissen möchtet, wie es der Mutter, dem Vater, Bruder, Schwester etc. in den letzten Stunden ergangen ist. Auch wer befürchtet, eine genetische Erkrankung geerbt zu haben oder später ebenfalls an Krebs etc. zu erkranken, darf in die Behandlungsakte schauen. Ausnahme: Die oder der Verstorbene hat zu Lebzeiten ausdrücklich geäußert, dass das nicht passieren soll.

Also traut Euch ruhig, nach Unterlagen Eurer verstorbenen nahen Angehörigen zu fragen. § 630g Abs. 3 S. 2 BGB gibt Euch ausdrücklich dieses Recht.

Nahe Angehörige sind übrigens nirgends definiert, in der Praxis aber die Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder, Geschwister). Schwipp-Schwager und die Nachbarn vom Friseur der Grundschullehrerin bekommen die Akte natürlich nicht zu sehen.

Und stellt Euch bitte keinesfalls selbst nachträglich irgendwelche Vollmachten aus. Das kann gewaltig schief gehen!

(Bild: roma1880 / Pixabay)

Das Coronavirus in der Patientenverfügung

Je mehr Menschen sich mit dem Corona-Virus infizieren und je stärker das Virus mutiert, desto häufiger ist mit schweren Krankheitsverläufen zu rechnen. Viele dieser schwer erkrankten Patienten werden beatmungspflichtig, was in manchen Fällen sogar einen wochen- oder sogar monatelangen Gasaustausch des Blutes durch eine Maschine (so genannte extracorporale Membranoxygenierung, ECMO) notwendig macht.

Wer eine solche Behandlung bei schlechter Prognose trotz der dadurch entstehenden Gefahr für das eigene Leben ablehnt, hat die Möglichkeit, dies in einer Patientenverfügung festzulegen. Die Patientenverfügung ist, nicht zuletzt aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit vielerlei rechtlichen Problemen verbunden. Sie verlangt dem medizinischen Behandlungsteam zudem eine Auslegung mit oft schwersten Folgen ab. Dabei kannten die Behandler den betroffenen Patienten und seine Einstellung zu Leben, Krankheit und Tod vor der Behandlung zumeist persönlich nicht.  Vorteilhaft ist es deshalb, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung zu verbinden, so dass im Idealfall eine Person mitberaten und -entscheiden kann, die den Patienten und seine Wünsche kennt.

Grziwotz/Grziwotz weisen in ihrem Aufsatz „CoronaPatientenverfügung und Triage“ (in NZFam 2021, 189, 191) zutreffend darauf hin, dass die üblichen im Internet und im Buchhandel kursierenden Vordrucke für eine Patientenverfügung nur in aussichtslosen Situationen am Lebensende Anwendung finden. Deshalb verbietet sich ihre Berücksichtigung für Entscheidungen über eine Beatmung bei der üblichen Corona-Behandlung sowie im Rahmen einer Triage.

Es stellt sich daher die Frage, wie eine Formulierung in einer Patientenverfügung aussehen kann, die berücksichtigungsfähig ist, wenn der unmittelbare Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat. Das Selbstbestimmungsrecht sollte meiner Ansicht nach nämlich auch in dem Fall Berücksichtigung finden, dass ein Patient bei einer schlechten medizinischen Prognose für sich eine potentiell langwierige Beatmungstherapie ablehnt.

Zusammen mit einem befreundeten Krankenhausarzt, der diese Entscheidung für sich so getroffen hat, habe ich den folgenden Text für eine Patientenverfügung entworfen, den ich hier gerne mit Kolleginnen und Kollegen aus dem rechtlichen und medizinischen Bereich sowie allen Interessierten teilen und zur Diskussion stellen möchte:

 

Im Falle eines schweren Infektionsverlaufes mit erheblicher Einschränkung des pulmonalen Gasaustausches wünsche ich auch dann, wenn ich mich noch nicht im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, eine künstliche Beatmung nur dann, wenn nach aktuellem Stand des medizinischen Wissens und der ärztlichen Erfahrung diese Maßnahme eine vorübergehende therapeutische Option darstellt und mit einem Wiedererwachen und einer Verbesserung der Lungenfunktion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerechnet wird.

Mir ist bewusst, dass das Unterlassen bzw. die Beendigung der künstlichen Beatmung für mich Lebensgefahr und den Tod zur Folge haben kann. Dies nehme ich in Kauf.

Sollte sich unter einer invasiven Beatmung und allem sonstigen intensivmedizinischen Bemühen keine Verbesserung oder gar eine Verschlechterung des pulmonalen Gasaustausches oder jedweder anderen Organfunktion einstellen, so wünsche ich, dass die Therapie beendet wird. In diesem Fall sollen dann alle palliativmedizinischen Maßnahmen ergriffen werden, um mir Schmerzen, Luftnot, Angst oder sonstige Leiden zu nehmen. Sollten hierbei Medikamente eingesetzt werden, welche mein Bewusstsein dämpfen oder atemdepressive Wirkung haben und hieraus eine ungewollte Verkürzung meiner Lebenszeit resultiert, so nehme ich dieses in Kauf.

Eine extracorporale Membranoxygenierung (ECMO) wünsche ich ausdrücklich nicht.

 

Diese Formulierung ist noch nicht in der Praxis erprobt und daher auch noch nicht durch die Rechtsprechung abgesichert. Wenn Sie sie für sich verwenden wollen, so geschieht dies auf Ihre eigene Gefahr!

Der Wortlaut geht deutlich über den üblichen Anwendungsbereich der bisherigen Patientenverfügungen hinaus, indem er ihn auf eine präterminale Beatmungssituation einer schweren pulmonalen Erkrankung vorverlagert. Meines Erachtens ist dies allerdings von der Legaldefinition des § 1901a Abs. 1 und 3 BGB umfasst, weil die Norm Einwilligungen und Untersagungen in alle Arten von Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe vorsieht. Dies ist ein direkter Ausfluss des grundrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsprinzips über den eigenen Körper. Außerdem ist jede Patientenverfügung darauf zu überprüfen ist, ob ihr Wortlaut auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Auch dieser Formulierungsvorschlag enthält natürlich Unsicherheiten – was genau ist unter einer Verbesserung, was unter einer Verschlechterung des pulmonalen Gasaustauschs und anderer Organfunktionen zu verstehen? Wie begründet sich die Prognoseentscheidung für oder gegen ein Wiedererwachen des Patienten? Und kann man den Abbruch einer Beatmung dem Unterlassen von Anfang an einfach so gleichstellen? All diese Frage stellen sich auch in anderen Fallkonstellationen, in denen eine Patientenverfügung vorhanden ist. Sie müssen individuell und eng am jeweiligen Sachverhalt beantwortet werden.

Meine Seminare zu den Vorsorgedokumenten schließe ich immer mit der Bemerkung, dass Patientenverfügungen imperfekte Instrumente für imperfekte Situationen sind. Sie sind aber das Beste, das wir derzeit tun können, um unsere Wünsche durchzusetzen, falls wir in eine gesundheitliche Situation kommen, in der wir unseren Willen selbst nicht mehr äußern können.

„Irgendwas hat jeder, und das ist vollkommen okay.“

TRIGGERWARNUNG: In diesem Beitrag geht es um die Erkrankung an einer Depression! Haben Sie Suizidgedanken? Unter 0800-1110111 erreichen Sie die Telefonseelsorge. Sie können auch den Rettungsdienst unter 112 oder eine psychiatrische Einrichtung in Ihrer Nähe kontaktieren. Sie finden auch bei Frans-hilft.de weitere Informationen.

 

Von außen betrachtet führt der Rechtsanwalt, Blogger und Twitterer Byung Jin Park alias @herrpandabaer ein erfolgreiches und glückliches Leben. Als Kind koreanischer Eltern, die aus beruflichen Gründen von Seoul nach Südhessen umzogen, erlebt er zwar zunächst einen Kulturschock. Doch er gewöhnt sich schnell ein und erlernt die deutsche Sprache. Dann absolviert er erfolgreich das Gymnasium, bekommt Klavierunterricht, treibt Sport und wird zunächst Jurastudent und dann Rechtsanwalt. Er verliebt sich, heiratet und wird bald Vater einer kleinen Tochter. In einer Wirtschaftsrechtskanzlei gewinnt er das Vertrauen seiner Mandanten und gilt schnell als zuweilen „giftiger“, aber auch zupackender und erfolgreicher Rechtsanwalt.

Das alles klingt nach einem glücklichen und gelingenden Leben – jedoch nur nach außen. Innerlich fühlt sich Park schon lange leer und verzweifelt. Darüber hat er mit „Ins Leere gelaufen“ ein autobiographisches und schonungslos ehrliches Buch geschrieben, das soeben im Münchner mvg Verlag erschienen ist.

Park beschreibt, wie die Beziehung zu seiner Ehefrau in die Brüche geht, seine körperliche Konstitution immer schwächer und sein Körpergewicht immer höher wird, dass er nachts keinen Schlaf findet und ihm das Aufstehen immer schwerer fällt. Seine Krankheitstage häufen sich, selbst einfache Arbeiten wie das Öffnen der täglichen Post kosten ihn immer mehr Kraft. Manchmal kommt er überhaupt nicht mehr aus dem Bett, aber je matter sein Körper ist, desto stärker arbeitet sein Geist gegen ihn – mit Ängsten, Selbstvorwürfen, Albträumen und Panikattacken.

Beruflich kann Park das Schlimmste abwenden: Er wechselt zwar mehrfach die Stelle, verdient aber immer genug, um sich und seine Familie über Wasser zu halten. Privat verliert er jedoch fast alles: Den Kontakt zu Eltern und Schwester hatte er schon vor Jahren abgebrochen, nun geht seine Ehe in die Brüche. Park muss aus seinem Haus ausziehen und kommt, nur mit einer Sporttasche und zwei Anzügen als Gepäck, in einer WG unter.

Park hat in dieser Situation allerdings mehrfach Glück: Eine Therapeutin, die er eigentlich wegen der Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau aufsucht, konfrontiert ihn mit einer überraschenden Diagnose – Depression. Park reagiert zunächst abwehrend, spürt aber schnell, dass die Diagnose stimmen könnte. Auf Twitter lernt er eine junge Frau kennen, die ihm zunächst Trost spendet und die dann erst zu seiner Freundin und dann zu seiner Lebenspartnerin wird. Sie und ihr Umfeld bringen Park dazu, die Notwendigkeit einer Therapie einzusehen. Eine psychiatrische Privatklinik am Chiemsee hat schnell einen Platz für ihn.

In dieser Klinik am Chiemsee spielt der Hauptteil des Buches: Der gequälte Rechtsanwalt beginnt mit einem intensiven Therapie- und Trainingsprogramm. Durch körperliche Anstrengungen werden sein Körper wieder fitter und sein Geist klarer. An einem Tag zu Beginn der Therapie erkennt der Autor erleichtert:

„Irgendwas hat jeder, und das ist vollkommen okay.“

Die Beschäftigung mit seiner Umwelt, mit Musik, Tanz, Sport und seinen Mitpatienten sowie die therapeutischen Gespräche führen bei Park binnen kurzer Zeit zu einem Perspektivwechsel: Er sieht nicht mehr nur seine Defizite, sondern lässt die Erkenntnis zu, dass er ein beruflich und privat durchaus erfolgreicher Mensch ist, der stolz auf sich sein und seine eigenen Fehler verzeihen darf. Es gelingt ihm, seine negativen Gefühle wie z.B. seine Wut zu erkennen und ihnen einen Platz in seinem Denken zuzuweisen, ohne sich von ihnen überwältigen zu lassen. Dabei findet Park während seines Heilungsprozesses immer wieder gelungene sprachliche Bilder, die den nicht-depressiven Leserinnen und Lesern einen gewissen Einblick in die Mechanismen der Erkrankung geben.

Die Lektüre des Buches ist trotz des bedrückenden Themas ein Vergnügen. An keiner Stelle wirkt der Autor weinerlich oder anklagend und geht allenfalls mit sich selbst ab und an etwas zu hart ins Gericht. An manchen Stellen blitzt ein messerscharfer Verstand auf, und trotz vieler schmerzvoller Schilderungen gibt es immer wieder humorvolle Stellen. Wenn Park über die Beziehung zu seiner kleinen Tochter reflektiert oder das Erleben von Deutschen mit Migrationshintergrund beleuchtet, erfährt der Leser die tiefe Humanität und Menschenfreundlichkeit des Autors. Es ist kein Wunder, dass es Park gelungen ist, auf Twitter und im richtigen Leben trotz seiner Depression vielfache Freundschaften zu schließen und zu bewahren – mit einem solchen Menschen möchte man einfach befreundet sein.

Am Ende des Buches beschreibt Park, dass er seine Krankheit wie die meisten Menschen, die an Depressionen leiden, nicht vollständig überwunden hat. Es ist ihm aber gelungen, Routinen zu entwickeln, um nicht mehr in die dunkle Leere zu laufen. Dazu gehören sportliche Aktivitäten, aber auch der wiedergefundene Kontakt zu seinen Eltern sowie die Veränderung seiner Arbeitsumstände als Rechtsberater. Dass Park trotz seiner Erkrankung ein Hochleister ist, zeigt sein Rekord-Klinikprogramm – er bucht quasi alle verfügbaren Kurse, macht Zusatz-Sporttrainings, veranstaltet schon nach kurzer Zeit Musikabende für seine Mitpatienten, schreibt Dankesbriefe an einen Großteil des Personals und dann auch noch ein Buch über seine Erfahrungen.

Der Autor weist am Schluss selbst darauf hin, dass er nur von einer leichten Form der Depression betroffen ist. Da das Buch rein autobiographisch ist, gewinnt der Leser auch keinen Einblick in stationäre Psychotherapien in öffentlichen Krankenhäusern, medikamentöse Therapien, schwerere Verlaufsformen und die leider häufige Suizidproblematik bei Depressionen. Das macht die Lektüre aber nicht weniger wertvoll. Park geht es nämlich auch darum, für einen offenen und nicht stigmatisierenden Umgang mit der Depression zu werben. Die Seele kann genauso erkranken wie der Körper, und eine psychische Krankheit macht ihn nicht zu einem schlechteren Rechtsanwalt, Vater oder Menschen. Es ist daher zu wünschen, dass diesem rundum empfehlenswerten Buch viele Leserinnen und Leser beschieden sein mögen.

Byung Jin Park: Ins Leere gelaufen. Wie ich meine Depression überwand und mich selbst neu kennenlernte, mvg Verlag München , 239 Seiten, 14,99 €

Und wieder grüßt das Murmeltier: Twitter sperrt

Twitter ist offensichtlich vom kleinen Vögelchen zu einem ziemlich dusseligen Murmeltier mutiert: schon wieder sperrt es grundlos. Diesmal hat es mich für einen sarkastischen Tweet aus dem Jahre 2018 blockiert, in dem ich einem Troll geantwortet habe, der der Meinung war, dass sich Opfer von Gewalt nicht so anstellen sollten. Das ist nun schon das zweite Mal, nachdem ich beim ersten Fall mit meiner Abmahnung erfolgreich war.

Gestern Abend erreichte mich nun die folgende Nachricht:

Ein Algorithmus kann wahrscheinlich weder den Kontext noch den Sarkasmus in meiner Aussage erkennen. Menschen, die das könnten, sind Twitter offensichtlich zu teuer.

Wieder sperrt Twitter den Account, ohne dies anderen Nutzern kenntlich zu machen. Wieder nimmt Twitter dem Nutzer die Möglichkeit, zumindest private Nachrichten zu empfangen und zu versenden. Wieder reagiert Twitter nicht zeitnah auf die Beschwerde und nimmt keine individuelle Prüfung vor.

Dieses rechtswidrige Verhalten wird zu unterbinden sein. Ich selbst bin nur einer von tausenden oder mehr Betroffenen. Es wird Zeit, dass sich diese zusammentun und ein Legal Action Team gründen, das Twitter dort trifft, wo es richtig weh tut: bei den Einnahmen.

Schluss mit dem Faschismus!

Philipp Ruch, der Gründer und künstlerische Leiter des Zentrums für politische Schönheit, hat ein Buch mit dem Titel „Schluss mit der Geduld. Jeder kann etwas bewirken. Eine Anleitung für kompromisslose Demokraten“ vorgelegt. Wahrscheinlich handelt es sich um das wichtigste deutschsprachige politische Buch dieses Jahres.

Ruch skizziert zunächst den Aufstieg der AfD, die er zutreffend als faschistisch charakterisiert. Der Autor wertet an vielen Stellen des Buches seine Lektüre des Jahrgangs 1932 der politischen Zeitschrift „Weltbühne“ aus, und die Ähnlichkeiten zwischen den handelnden Akteuren der NSDAP und der AfD sind frappierend. Die Faschisten der damaligen Zeit haben mit den heutigen eine Gemeinsamkeit: Sie sprechen offen aus, was sie vorhaben, wenn sie einmal an die Macht kommen. Normale Menschen nehmen Forderungen wie die Vernichtung der europäischen Juden oder die Vertreibung aller Migranten aus Deutschland zunächst nicht ernst, weil sie sie zu absurd und lächerlich finden – ein schwerer Fehler, wie uns die Geschichte lehrt. Ruch schildert detailliert, wie sehr sich die Aussagen eines Höcke oder eines Kalbitz an jene von Hitler und Himmler anlehnen. Er zeigt auch, dass es die heutigen Faschisten mit ihren verfassungsfeindlichen Ideen eines völkischen Nationalstaats mit einer homogenen Volksgemeinschaft nicht aus eigener Kraft schaffen, an die Macht zu kommen. Sie benötigen dafür die Inszenierung eines Bürgerkrieges. Die ersten Anzeichen sind mit den Hetzjagden von Chemnitz (wie anders sollte man diese skandalösen Vorgänge bezeichnen) und dem Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke deutlich erkennbar. Die heutige SA nennt sich „Combat 18“, „Adolf-Hitler-Hooligans“, „NS-Boys“ oder „Hoonara“ (Hooligans, Nazis und Rassisten). Unterstützt werden die Rechtsextremisten von Bewunderern in Polizei und Verfassungsschutz, die dem demokratischen Rechtsstaat zwar Treue geschworen haben und von ihm leben, ihn jedoch innerlich verachten. Das prominenteste Beispiel hierfür ist der ehemalige Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen – der wohl größte Bock, der in diesem Land jemals zum Gärtner gemacht wurde.

Weil die Faschisten aus AfD, NPD, Identitären usw. allein niemals stark genug sind, um den demokratischen Rechtsstaat zu stürzen, bedienen sie sich politischer Unruhen. Wenn sie den Bürgerkrieg simulieren, so ihre historisch begründete Hoffnung, springen ihnen nach Vorbild der frühen 1930er Jahre die Konservativen zur Seite, um wieder für „Ruhe und Ordnung“ zu sorgen. In einer Koalitionsregierung könnte die AfD wie seinerzeit die NSDAP ihr Zerstörungswerk beginnen, weshalb sie niemals an die Regierung kommen dürfe. Das große Verdienst des Buches liegt darin, klar aufzuzeigen, dass die Existenz der Bundesrepublik als demokratischer Rechtsstaat derzeit so bedroht ist wie niemals zuvor seit ihrer Gründung.

Einen erheblichen Anteil seines Buches widmet Ruch dem Versagen der etablierten Medien, vor allem den politischen Talkshows im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Statt Intellektuelle, Schriftsteller und Künstler nach der Deutung politischer Vorgänge zu fragen, was in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik zu einer fruchtbaren öffentlichen Debatte geführt habe, dürften dort heute fast ausschließlich Spitzenpolitiker Werbung für sich machen. Maischberger, Will, Illner und Co. debattierten ohne Not mit Rassisten und Faschisten. Dabei ist für Ruch klar, dass nur die konsequente Ächtung von NPD, AfD, Identitären etc. weiteren Schaden verhindern könne. Wie sollte man mit diesen Leuten jemals zu einem Konsens kommen? Dass „ein bisschen“ Rassismus ganz in Ordnung ist, dürfe in einem demokratischen Gemeinwesen niemals akzeptiert werden.

So detailliert sich der Autor zurecht über das Fernsehen echauffiert, so wenig interessiert ihn das Internet. Dass sich die rechtsextremen Verfassungsfeinde häufig über das Netz organisieren, in ihrem Rassenhass gegenseitig aufschaukeln und ihre Verbrechen planen, streift Ruch in ein paar Nebensätzen. Online-Petitionen und andere Formen des zivilgesellschaftlichen Protestes gegen die neuen Nationalsozialisten hält er zwar für ehrenwert, aber nutzlos. Auch einige Randbemerkungen Ruchs erscheinen zweifelhaft: Obwohl er immer wieder richtigerweise betont, dass sich jeder Einzelne für die Humanität, die Achtung der Würde von Menschen auf der Flucht und gegen eine Kultur des Wegsehens und des Todes einsetzen müsse, lamentiert er gleichzeitig darüber, dass das fragile und schutzbedürftige Lebensrecht ungeborener Menschen verteidigt wird. Über diese Inkonsequenz kann man jedoch leicht hinwegsehen, weil das Buch insgesamt ein berührendes Dokument des unbedingten Willens zur Humanität ist.

„Schluss mit der Geduld“ ist aber nicht nur eine Zustandsbeschreibung, sondern vor allem ein Weckruf. Ruch stellt konkrete Forderungen an die Regierung, die Medien und seine Leserinnen und Leser: ein neuer Radikalenerlass müsse her, der es unmöglich machen soll, dass die Feinde des demokratischen Rechtsstaates in dessen Institutionen ein- und ausgehen. Faschistische Parteien wie die NPD und die AfD gehören für Ruch verboten. Die Medien müssten endlich aufhören, Angstszenarien der Rechtsextremisten zu verbreiten und sie wie normale politische Diskussionspartner zu behandeln. Wer den demokratischen Rechtsstaat verachte, müsse geächtet werden.

Ruch schildert auch seinen persönlichen Weg, die politischen Verhältnisse in diesem Land wieder gerade zu rücken: Durch Aktionskunst, die sich zwar fiktionaler Mittel bedient, dabei aber stets der Wahrheit und der Menschlichkeit verpflichtet ist. Ruch nennt das, in Anlehnung an eine Sentenz von Gotthold Ephraim Lessing, Maßnahmen politischer Schönheit. Uns allen ist zu wünschen, dass diesem wichtigen Werk viele Leser beschieden sein werden, damit unser Land politisch schöner wird.

Philipp Ruch: Schluss mit der Geduld. Jeder kann etwas bewirken. Eine Anleitung für kompromisslose Demokraten, Ludwig-Verlag München, 191 Seiten, 12 Euro

Abmahnen, aber richtig

Im Zusammenhang mit meiner erfolgreichen Entsperrung durch Twitter werde ich gerade andauernd gefragt, wie so eine Abmahnung funktioniert. Das Vorgehen gegen Twitter hat die Kanzlei Löffel Abrar auf ihrem Blog vor einigen Tagen ganz richtig beschrieben. Die Abmahnung ist nach deutschem Recht notwendig, damit Twitter in einem gerichtlichen Verfahren einem Antragsteller bzw. Kläger nicht entgegenhalten kann, dass es über den Grund der Beschwerde nicht informiert worden sei. Außerdem, und das ist die wohl noch wichtigere Wirkung, setzt es ein deutliches Zeichen: Sie meinen es nun sehr ernst!

Auf vielfache Nachfrage habe ich eine kleine Hilfestellung niedergeschrieben. Sie soll alle unterstützen, die mit dem richtigen Text für das Abmahnungsschreiben ringen.

Achtung: Die folgende Anleitung richtet sich ausschließlich nach dem deutschen Recht. Sie gilt nicht für Österreich, nicht für die Schweiz, nicht für Belgien, nicht für Luxemburg und schon gar nicht für Länder außerhalb des deutschen Sprachraums. Falls Sie dortiger Twitter-Nutzer sind, fragen Sie einen freundlichen Advokaten Ihres Rechtssystems nach Rat!

Grundsätzlich gilt: Das folgende Muster ist nur ein Beispiel, wie man die Sache angehen kann, und sollte auf den individuellen Einzelfall angepasst werden. Ich übernehme auch keinerlei Gewährleistung und Haftung dafür, dass die Abmahnung erfolgreich ist und wie in meinem Fall zur Entsperrung des Accounts führt!

Wer es nach dieser Vorrede dennoch probieren möchte, Twitter abzumahnen, der muss sich zunächst klar machen, dass er an das Unternehmen ein Fax versenden sollte. Ja, Sie haben richtig gelesen: Im Jahre 2019 ist das Fax die sicherste Kommunikationsform gegenüber einem globalen Internetkonzern, denn ein Brief nach Irland (Twitter hat keinen offiziellen Geschäftssitz in Deutschland) bzw. in die USA hat eine relativ lange Laufzeit (was sich negativ auf das Fristerfordernis eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auswirken könnte). Sie erhalten bei einem Brief, wie bei einer E-Mail, auch keinen Beleg, dass Ihre Abmahnung den Empfänger auch erreicht hat. Die gute alte Faxquittung ist daher Ihr Freund!

Sie adressieren Ihre Abmahnung also auf Ihrem eigenen Briefpapier an die

Twitter International Company
One Cumberland Place
Fenian Street
Dublin 2, D02 AX07
Ireland
Nur per Fax: +1-415-222-9958

Das Pluszeichen wird in Deutschland als zwei Nullen gewählt, die Vorwahl lautet also 001. Obwohl unser Adressat in Dublin sitzt, ist die einzige Faxnummer, die Twitter auf seinen Seiten selbst angibt, ein Anschluss im US-Bundesstaat Kalifornien (Vorwahl 415). Eigentlich ist die Faxnummer für die Meldung krimineller Aktivitäten gedacht, aber das soll uns nicht weiter bekümmern, denn nach der deutschen Rechtsprechung muss sich ein Unternehmen bzw. eine Behörde so organisieren, dass Schreiben über externe Kommunikationskanäle die richtige Stelle erreichen. Und wenn Twitter es nicht schafft, eine europäische Faxnummer anzugeben, dann ist das nicht das Problem des Verbrauchers.

Sie können übrigens das Schreiben getrost in deutscher Sprache verfassen. Das Angebot Twitters richtet sich in deutscher Sprache auf dem deutschen Markt an deutsche Verbraucher. Sie bereiten einen Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht vor, das eine Entscheidung treffen soll, die über die europäischen Regelungen am Geschäftssitz von Twitter in Irland auch vollstreckungsfähig ist. Es ist dem Unternehmen daher problemlos zumutbar, ein deutsches Schreiben zu lesen und zu verstehen.

In die Betreffzeile schreiben Sie das Wort Abmahnung.

Danach könnte es wie folgt weitergehen:

Sehr geehrte Damen und Herren

ich bin Inhaber des Accounts @Besorgter_Twitternutzer (hier fügen Sie natürlich Ihren eigenen Twitternamen ein!) des von Ihnen unter der Adresse twitter.com betriebenen sozialen Netzwerkes. Aufgrund meines Tweets vom xx.yy.2019, xx:yy Uhr, haben Sie meinen Account am [Datum] gesperrt. Dies begründeten Sie damit, dass mein Tweet eine irreführende Information über Wahlen enthielte (oder was sonst der Sperrgrund in Ihrem Fall ist). Seither sind mir sämtliche Funktionen Ihres Netzwerks versperrt.

An dieser Stelle können Sie kurz beschreiben, warum Sie glauben, zu Unrecht gesperrt worden zu sein. Bei mir lautete die Begründung so:

Tatsächlich ist mein Tweet vom Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Dass es sich um eine ironische Bemerkung handelt, ist nicht zuletzt durch den Smiley am Ende des Tweets deutlich zu erkennen.

So kurz habe ich es tatsächlich gehalten. Sie müssen im Rahmen einer Abmahnung keine Romane schreiben – es reicht, den beanstandeten Verstoß kurz zu nennen, um dem Gegenüber die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung des Sachverhaltes zu geben. Sie können natürlich auch auf einen komplett missverstandenen Inhalt, übersehene Ironie, eine Äußerung im Rahmen Ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit etc. abheben – je nachdem, was auf Ihren Fall zutrifft.

Weiter geht es im Text:

Die Sperrung geschah daher rechtsmissbräuchlich. Sie verletzt weiterhin den zwischen uns bestehenden Nutzungsvertrag. Ich bin zudem bereits seit [Monat und Jahr] Nutzer Ihres Netzwerks. Ihre jüngsten Lösch- und Sperrregelungen haben Sie daher überhaupt nicht wirksam in den zwischen uns bestehenden Nutzungsvertrag einbezogen.

Seit wann Sie Twitter-Mitglied sind, können Sie auf Ihrem (wahrscheinlich auch ohne Login zugänglichen Profil) nachlesen. Wenn Sie nicht gerade in den letzten Tagen beigetreten sind, hat Twitter die Regeln zur Manipulation von Wahlen durch Falschinformationen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirksam in das zwischen Ihnen und Twitter bestehende Vertragsverhältnis einbezogen.

Falls Sie Einspruch gegen die Sperrung erhoben haben, was dringend anzuraten ist, sollten Sie noch diesen Textbaustein einfügen:

Auf meine Einsprüche vom [Tag] und vom [Tag] haben Sie bisher nicht reagiert.

Sodann folgt, am besten fettgedruckt, der Anspruch, auf den Sie sich stützen und den Sie möglicherweise im einstweiligen Verfügungsverfahren weiterverfolgen wollen:

Ich fordere Sie daher nunmehr letztmalig dazu auf,  es zu unterlassen, den Tweet
„Hier steht der Tweet, um den es geht“
zu löschen und/oder mich wegen dieses Beitrags auf twitter.com zu sperren und/oder mir den Zugang zu dessen Funktionen zu verschließen.

Hierfür setze ich Ihnen eine letzte Frist bis zum
xx.yy.2019, xx.yy Uhr deutscher Zeit.

Der Reaktionszeitraum für Twitter sollte knapp, aber nicht zu kurz bemessen sein, damit das Netzwerk eine reale Gelegenheit zur Überprüfung hat. Da die Frist für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach deutschem Recht sehr kurz ist, schlage ich hier ein bis zwei Tage vor. Ich selbst habe Twitter rund 30 Stunden Zeit gegeben, und nach etwa zwölf Stunden (ein paar Stunden nach Arbeitsbeginn in Kalifornien) war mein Account entsperrt.

Folgen sollte nun der magische Satz

Sollten Sie bis zum Ende der Frist weiterhin untätig bleiben, werde ich unverzüglich gerichtlicher Hilfe nachsuchen, um meinen Anspruch durchzusetzen.

Nun sollte auch der Letzte verstanden haben, dass Sie es ernst meinen und notfalls ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen oder eine Klage erheben werden.

Ob Sie „Mit freundlichen Grüßen“ oder „Mit der Ihnen gebührenden Hochachtung“ grüßen wollen, bleibt völlig Ihnen überlassen. Sie sollten die Abmahnung allerdings noch handschriftlich unterschreiben.

Sodann kann das Fax auf die Reise gehen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

 

Twitter kippt nach rechts

Pünktlich zum Jahrestag der Bücherverbrennung am 10. Mai hat es der Kurznachrichtendienst Twitter geschafft, zahlreiche Accounts von Juristen, Politikern, Publizisten und anderen Nutzern zu sperren – darunter auch meinen. Was ist passiert? Das soziale Netzwerk hat neue Regeln eingeführt, um zu verhindern, dass Falschinformationen zur Europawahl am 26. Mai 2019 verbreitet werden. Dieses an sich löbliche Ansinnen hat Twitter aber entweder extrem schlecht programmiert, so dass auch uralte Tweets sowie leicht erkennbare Ironie direkt zu einer Sperre des Accounts führen. Oder, und das erscheint angesichts der Nicht-Reaktion des Netzwerks mittlerweile nicht unwahrscheinlich, die Twitter-Eigentümer verfolgen mittlerweile eine Agenda am rechten politischen Rand.

Anders als manch feixende Rechtsextreme behaupten, hat diese Sperre allerdings nichts mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu tun, das dafür sorgen soll, volksverhetzende und sonst strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken wirksam zu unterbinden. Die Entscheidungen Twitters, auch völlig rechtskonforme Informationen zu entfernen, kann es jedenfalls nicht auf das NetzDG stützen. Denn rechtlich nicht zu beanstandende Äußerungen werden vom Anwendungsbereich des NetzDG überhaupt nicht erfasst, was man leicht am Wortlaut des § 3 des kurzen Gesetzes erkennen kann. Außerdem beschränkt Twitter sich nicht auf eine Löschung der beanstandeten Tweets, sondern macht den Accountinhaber durch eine Sperre gleich völlig mundtot. Auch mit Zensur hat die Sache nichts zu tun, denn als ich das letzte Mal nachgeschaut habe, war Twitter noch kein staatliche Behörde.

Wahrscheinlich handelt Twitter jedoch rechtswidrig, weil es durch sein Verhalten das Vertragsverhältnis mit den betroffenen Nutzern verletzt. Es ist nämlich ein weit verbreiteter Irrtum, dass kostenlose Dienste wie Twitter gegenüber ihren Benutzern keine vertraglichen Pflichten hätten. Solange Twitter eine Dienstleistung verspricht und mit den empfangenen Daten Geld (z.B. durch die Ausspielung von Werbung) verdient, darf es nicht einseitig Löschungen erzwingen und Zugänge sperren – jedenfalls sofern sich ein betroffener Benutzer zuvor nicht selbst rechts- bzw. vertragswidrig verhalten hat. Irgendwelche Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die neuen Regelungen zur Wahlinformation enthalten und die Twitter nun auch auf alte Tweets anwendet, hat es jedenfalls bei Bestandsnutzern nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen.

Der Grund für meine ganz persönliche Sperre liegt in einem Tweet aus dem Januar  2019, also viele Wochen vor den neuen Twitter-Regeln für Wahlinformationen. Darin hatte ich den alten Witz gebracht, dass AfD-Wähler wohl vergessen hätten, ihren Wahlzettel zu unterschreiben. Dieser Spruch ist so banal, so abgedroschen, so erkennbar unrichtig und so offensichtlich vom Recht der freien Meinungsäußerung umfasst, dass ich mich fast schäme, ausgerechnet deswegen gesperrt worden zu sein. Dass ich mich in sehr guter Gesellschaft befinde, zeigen allerdings die Twitter-Sperren des Rechtsanwalts Kim Manuel Künstner, der PARTEI Niedersachsen, des Sprechers der Berliner SPD-Fraktion Sven Kohlmeier, der Jüdischen Allgemeinen etc. Die Liste ließe sich noch deutlich verlängern.

Twitter hat mir angeboten, den Tweet entweder zu löschen oder gegen die Sperrung Einspruch einzulegen. Ich hänge wahrlich nicht an dem Tweet mit dem alten Witz. Allerdings widerspricht es meinem Charakter, von dem Kakao zu trinken, durch den mich das Unternehmen Twitter gerade zieht. Dieses offensichtlich rechtswidrige Handeln werde ich nicht unterstützen, indem ich einen harmlosen Tweet lösche, nur weil er einigen Gestalten vom rechten Rand nicht gefällt. Deshalb habe ich gleich am Freitag mit einer recht launigen und kurzen Begründung Einspruch gegen die Löschung erhoben. Dieser wurde dann allerdings nicht beschieden. Stattdessen bot mir das Netzwerk am Samstag gleich noch einmal an, Einspruch zu erheben. Das habe ich dann noch einmal getan und in der Begründungszeile gefragt, ob das Unternehmen gesteigerten Wert darauf lege, mit mir eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Tweets zu führen. Darauf folgte bis jetzt, Montagabend, keine Reaktion.

Wahrscheinlich sind Twitters Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung solcher Einsprüche befasst sind, zeitlich und intellektuell deutlich überfordert. Gern werden Entscheidungen über gesperrte Inhalte, sofern sie überhaupt von Menschen und nicht von Algorithmen getroffen werden, in ferne Länder mit anderen Sprachen und billigen Löhnen ausgelagert. Dass Twitter sich rechtlich auf dünnem Eis befindet, zeigt allerdings die meines Erachtens zutreffende Einschätzung der Kanzlei Loeffel Abrar, die ein prozessuales Vorgehen gegen Twitter empfiehlt. Nicht umsonst wird im Netz bereits danach gefragt, ob man nicht das kostengünstige Instrument der verbraucherrechtlichen Musterfeststellungsklage nutzen sollte, um Twitter das rechtswidrige Sperren auszutreiben.

Dass das neue Instrument der Meldung von Falschinformationen zu Wahlen von Rechtsextremen systematisch genutzt wird, um politische Gegner mundtot zu machen, verwundert nicht. Wenn der rechte Rand versucht, selbst so unbedeutende Twitterer wie mich mundtot zu machen, die ohne Prominenz und ohne jegliches politische Mandat nur wenigen tausend Followern ihre oft pointierte, aber zumeist unmaßgebliche Meinung sagen, zeigt das den Fanatismus und die undemokratische Diskurskultur der Rechtsextremen. Seit Jahren versucht der rechte Rand, finanziert aus dubiosen Quellen, jede Äußerung gegen organisierte Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Ausländerhass sowie die blaue Nachfolgepartei der NSDAP mundtot zu machen. Ich habe zwar derzeit keinen Zugang zu meinem Twitteraccount, kann aber trotzdem lesen, dass rechtsextreme Troll-Accounts und Antisemiten unter meinen letzten Tweets mit allerlei Häme und falschen Behauptungen meine Sperrung abfeiern. Diese Leute haben offensichtlich nichts anderes zu tun, als den lieben langen Tag Tweets zu melden, die sich kritisch mit den dunklen Machenschaften der Rechtsextremen und ihrer politischen Vertreter auseinandersetzen. Bisher hatte das wenig Erfolg – nun haben sie ein Instrument gefunden, das ihnen Twitter offenbar willig in die Hand gedrückt hat.

Das Ziel der Rechtsextremen besteht in der Hegemonie über den öffentlichen Diskurs. Die AfD und ihre Gesinnungsgenossen haben es in den letzten Jahren vermocht, die Grenzen des Sagbaren immer weiter nach rechts zu verschieben, um die Dümmsten und Bösartigsten dieses Landes dazu zu bewegen, sie ins Parlament zu wählen – bekanntermaßen waren sie damit erfolgreich. Juden- und Islamhass werden in Deutschland mittlerweile wieder offen ausgelebt, einige Teile der (ost-)deutschen Provinz gelten sogar als „national befreite Zonen“. Das nächste Ziel der Rechten besteht darin, sichtbare Exponenten des demokratischen Rechtsstaats und der Zivilgesellschaft zu beschädigen – von der „Merkelnutte“ über die „Klimagöre“ bis hin zum „linksgrünversifften Rechtsverdreher“ (alles Begriffe, die für Twitter übrigens kein Grund zum Sperren sind). Da passt ein Jurist, der (noch) CDU-Mitglied ist und sich stets für die Achtung von Grund- und Menschenrechten ausspricht, ideal ins Feindbild der Rechtsextremen. Warum sollte man auch zwischen Linken, Grünen, Sozial-, Frei- und Christdemokraten differenzieren, wenn sie doch alle Teil des verhassten demokratischen Nachkriegsdeutschlands sind? Wer das nationalsozialistische Unrecht zum „Fliegenschiss“ umlügt, weiß genau, in wessen Fußstapfen er tritt.

Das massenweise Melden führt dazu, dass sich lustigerweise gleich mehrere Twitter-Nutzer damit brüsten, mich zum Schweigen gebracht zu haben. Antisemiten und Muslimhasser (die natürlich „nur gegen Beschneidungen“ oder „nur gegen das Kopftuch“ sind, wer’s glaubt wird selig) geben sich die Klinke in die Hand. Der sich von mir beleidigt fühlende Christoph Lemmer aus Bad Aibling, an den ich mich nicht einmal erinnere und dessen rechtlich unbeholfenes Impressum mich erheitert (Unterlassungsverfügung vor dem Landgericht Hamburg, anyone?), berühmt sich zwar heftig, mich zur Strecke gebracht zu haben. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass die Aussage des österreichischen Politikberaters  Robert Willacker stimmt, dass er mich wegen unzutreffender Aussagen zur Wahl gemeldet und Twitter mich auf seine Veranlassung hin gesperrt hat. Laut seinem Profil ist Willacker in der rechtsextremen Verbindungsszene aktiv und in der österreichischen Politik gut vernetzt. Er arbeitet für die Wiener Politikberatungsgesellschaft Policon. Seit ihrer Regierungsbeteiligung hat die FPÖ wieder vermehrt Zugang zu den Finanzmitteln der Republik Österreich und ist daher in der Lage, solche Berater zu finanzieren, die auch in den deutschsprachigen Nachbarländern massiv die Politik beeinflussen (sollen).

Profilbild des rechtsextremen Twitter-Nutzers Robert Willacker. Will er besonders lässig wirken? Kann er sich alleine nicht die Schleife binden? Man weiß es nicht und will es eigentlich auch nicht wissen.

Der rechte Sumpf ist ein gesamteuropäisches Problem, und Twitter nur ein kleines Mosaiksteinchen. Die jüngsten Sperrungen werden auf Antrag der FDP-Fraktion am Mittwoch im Digitalausschuss des Deutschen Bundestages in nichtöffentlicher Sitzung thematisiert werden. Ob das Netzwerk darauf reagieren wird, ist noch ungewiss. Bis dahin haben wir Nutzer eine Option: uns einen anderen Ort zum Diskutieren zu suchen. Es gibt genug Alternativen zu Twitter. Ich werde mein Profil zwar noch nicht löschen, sondern erst noch die Reaktion auf meinen Einspruchs abwarten und dann die möglichen weiteren Schritte überdenken. Für alle Fälle habe ich mir aber schon ein Profil bei Mastodon eingerichtet. Vielleicht sehen wir uns dort, oder gerne auch hier auf dem Blog!

Das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG oder Der Streit um den Tyrannenmord (Teil 1)

Etwa eine Woche lang hat ein Shitstorm gegen meine Person angedauert, der von rechtsextremen Kreisen gesteuert und befeuert wurde. Tausende von Hasskommentaren mit Beleidigungen, Bedrohungen und sogar Mordankündigungen haben mich per E-Mail, über die sozialen Netzwerke und sogar über meinen Arbeitgeber erreicht. Auslöser des Hasses ist ein Tweet an einen Juristenkollegen, der sich mit der Legitimität gewalttätigen Handelns nichtstaatlicher Akteure beschäftigt. Im ersten Teil dieser Serie von Blogartikeln habe ich mich mit der grundsätzlichen Frage beschäftigt, ob und wann die Ausübung von Gewalt im demokratischen Rechtsstaat rechtmäßig ist. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Sondertatbestand des Art. 20 Abs. 4 GG, auf den sich mein Tweet bezieht. Im heutigen ersten Teil dieses Beitrags geht es zunächst um die Entstehungsgeschichte der Norm. Der zweite Teil wird sich mit dem Inhalt und den Grenzen des Widerstandsrechts auseinandersetzen.

Im Jahre 1945 lag Deutschland nicht nur materiell, sondern auch moralisch in Trümmern. Das zwölf Jahre andauernde, „tausendjährige Reich“ hatte nicht nur einen verbrecherischen Angriffskrieg vom Zaun gebrochen und weite Teile Europas verheert, sondern auch Millionen von Zivilisten aus niedrigsten Beweggründen ermordet – in den Konzentrationslagern Auschwitz, Majdanek, Belzec, Treblinka und Sobibor sogar auf industrielle Art und Weise. Der deutsche Staat, eine einstmals stolze Kulturnation, war verantwortlich für einen ebenso traurigen wie singulären Höhepunkt in der Verbrechensgeschichte der Menschheit.

Als Reaktion darauf verlor Deutschland nicht nur einen Teil seines Territoriums, dessen bisherige Bewohner größtenteils vertrieben wurden. Es wurde auch den Besatzungsmächten unterstellt, die für eine gewisse Zeit die deutsche Staatsgewalt ausübten. Dass dies, gerade vor dem Hintergrund des soeben beginnenden Ost-West-Konfliktes, kein Dauerzustand bleiben konnte, wurde den Regierungen in Washington, London und Paris sehr schnell klar. Auf der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz im Frühjahr 1948, an der neben den drei westlichen Besatzungsmächten auch die Regierungen der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs teilnahmen, wurde der zukünftige Status des westlichen deutschen Landesteils intensiv diskutiert. Die Mächte einigten sich auf einen föderativen Staatsaufbau unter internationaler Kontrolle der Montanindustrie. Damit waren nicht nur die Weichen für die Gründung der Bundesrepublik, sondern auch der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelegt, die sich mittlerweile zur Europäischen Union weiterentwickelt hat.

Der weitere Verlauf der Geschichte ist bekannt: Auf dem Konvent von Herrenchiemsee und im Parlamentarischen Rat in Bonn wurde das Grundgesetz erarbeitet, das zunächst die westdeutschen Bundesländer annahmen (lediglich Bayern stimmte nur unter dem Vorbehalt zu, dass mindestens zwei Drittel der übrigen Länder das Grundgesetz ratifzierten). Am 23. Mai 1949 stimmte auch der Parlamentarische Rat mit Ausnahme zweier kommunistischer Abgeordnete für die neue deutsche Verfassung.

Als das Grundgesetz am 24. Mai 1949 in Kraft trat, stellte es einen bewussten Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Terrorherrschaft dar, indem es die Menschenwürde als zentralen Verfassungswert benannte und den Katalog der Grundrechte für die deutschen Bürgerinnen und Bürger sowie der Menschenrechte den Normen über den Staatsaufbau voranstellte. In Art. 20 GG fanden sich die Staatsprinzipien der Bundesrepublik: Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat und Rechtsstaat. Das Widerstandsrecht, das heute in Art. 20 Abs. 4 GG normiert ist, fand sich zu jener Zeit aber noch nicht in der Verfassung.

Dabei hatte der Parlamentarische Rat ausführlich über die Einführung eines Widerstandsrechts gegen verbrecherisches Regierungshandeln beraten. Besonders der nationalkonservative Abgeordnete Hans-Christoph Seebohm von der Deutschen Partei (DP, später wechselte er zur CDU und wurde langjähriger Bundesverkehrsminister) forderte vehement, eine Widerstandsregelung in das Grundgesetz aufzunehmen:

„Bei Verfassungsbruch sowie rechts- und sittenwidrigem Mißbrauch der Staatsgewalt wird ein Widerstandsrecht anerkannt. Öffentliche Amtsträger sind in diesen Fällen zum Widerstand verpflichtet.“

Dieses Ansinnen scheiterte ausgerechnet an der SPD, deren einflussreicher Abgeordneter Carlo Schmid darin eine „Aufforderung zum Landfriedensbruch“ zu entdecken vermochte. In einigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte aus den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik betonte die Judikative allerdings, dass ein solches Widerstandsrecht der Rechtsordnung inzwischen nicht mehr fremd sei.

Damit hätte es sein Bewenden haben können. Doch im Jahre 1968 verabschiedete der Deutsche Bundestag vor dem Eindruck des sich verschärfenden Ost-West-Konflikts sowie zunehmender Proteste von Studierenden und anderer Teile der Bevölkerung die Pläne für eine Notstandsverfassung. Neben der militärischen und politischen Begründung für die neuen Grundgesetz-Regelungen über den Ausnahmezustand, den Spannungsfall, den Verteidigungsfall und den Katastrophenfall trat der Wunsch der Bundesregierung, weitere Souveränität gegenüber den alliierten Mächten zu erhalten, deren Notstandsrechte erst mit dem Beschluss der Notstandsverfassung erloschen.

In der Politik und in der allgemeinen Öffentlichkeit fand diese Grundgesetzänderung ein geteiltes Echo. Während viele in ihr eine Stärkung der westdeutschen Demokratie sahen, die mit den neuen Regelungen auch für politisch und militärisch schwierige Zeiten gewappnet war, befürchteten andere Zustände wie am Ende der Weimarer Republik, in der immer kürzer amtierende Regierungen nur noch mittels Notverordnungen regieren konnten – was am Ende geradewegs in die nationalsozialistische Diktatur führte.

Zur Beruhigung der Kritik entschied sich die parlamentarische Mehrheit daher im Juni 1968 und damit rund einen Monat nach Verabschiedung der Notstandsgesetze dazu, auch das Widerstandsrecht in das Grundgesetz aufzunehmen. Damit sollte einerseits Misstrauen in der Bevölkerung gegen einen zu autoritär auftretenden Staat abgebaut und andererseits klar gestellt werden, dass der Schutz des demokratischen Rechtsstaats nicht allein der öffentlichen Gewalt obliegt, sondern zugleich Aufgabe jeder  Staatsbürgerin und jedes Staatsbürgers ist. Denn der neue Art. 20 Abs. 4 GG ist zwar als ultima ratio für die akute, schwerste Bedrohung bzw. den Fall des demokratischen Rechtsstaats ausgestaltet, kann aber zugleich als „Jedermannsrecht“ von jeder und jedem Einzelnen unabhängig von Stellung, Beruf oder Amtsträgereigenschaft in Anspruch genommen werden.

Zugleich beendete die Verabschiedung des Art. 20 Abs. 4 GG auch eine jahrzehntelange Debatte über die Frage, ob die Widerstandstaten gegen das verbrecherische Regime der Nationalsozialisten gerechtfertigt gewesen seien. Denn das Hitler-Regime hatte sich seit der Machtergreifung im Jahre 1933 stets mit dem Schein der Legalität ummantelt und versucht, auch nur die Vermutung eines revolutionären Umbruchs zu widerlegen. Die Gesetze des Kaiserreichs und der Weimarer Republik galten formal weiter, und der nationalsozialistische Gesetzgeber begnügte sich mit „Korrekturen“: Erst strich er Juden und andere Gegner aus dem Kreise der „Volks-“ , dann aus dem der „Rechtsgenossen“, und nach dem sozialen Tod folgte die physische Vernichtung. Der Reichstag wurde erst angezündet, dann komplett ausgeschaltet. Nationalsozialistische „Rechtswahrer“ wie der zwar intellektuell brillante, aber moralisch völlig verkommene Rechtsprofessor Carl Schmitt legitimierten nicht nur jedes materielle Unrecht. Sie erklärten auch die Einhaltung formeller Rechtsvorschriften für obsolet, indem sie den Führerbefehl oder auch nur einen (im schlimmsten Fall fiktiven) Führerwillen als gleichwertig mit dem Gesetz oder ihm sogar übergeordnet sahen.

Dennoch waren viele Deutsche in der jungen Bundesrepublik der Ansicht, dass der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, wie sie beispielsweise viele Kommunisten und Sozialdemokraten, die Mitglieder der Weißen Rose oder des Kreisauer Kreises geleistet hatten, unrechtmäßig gewesen sei. Noch bis in die 1970er Jahre galten Angehörige des Widerstandes als Vaterlandsverräter, zumal während des Krieges – heute sieht sie die große Mehrheit der Bevölkerung als Helden an. Der Rechtslehrer Gustav Radbruch, der als erster deutscher Professor am 8. Mai 1933 aus dem Staatsdienst entlassen worden war, verfasste kurz nach dem Krieg noch unter dem Eindruck der NS-Staatstätigkeit seine Lehre vom gesetzlichen Unrecht, das dem überpositiven, gerechten Recht weichen müsse. Mit der Kodifizierung des Widerstandsrechts in Art. 20 Abs. 4 GG  hat sich diese Lehre endgültig durchgesetzt. Im Juni 1968 hat der Deutsche Bundestag letztlich auch ein Zeichen dafür gesetzt, dass der Widerstand gegen das verbrecherische Hitler-Regime gerecht und gut war.

Neben dieser historischen Komponente ist das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG auch eine geltende Verfassungsnorm, die nur derzeit (glücklicherweise) keinen Anwendungsbereich besitzt und hoffentlich niemals einen besitzen wird. Wie der Tatbestand des Widerstandsrecht heute ausgestaltet ist, wann er eingreift, was er erlaubt und wo seine tatsächlichen und rechtlichen Grenzen liegen, davon soll im folgenden Blogbeitrag dieser Serie die Rede sein.

Der demokratische Rechtsstaat und die Legitimität der Gewalt

Ein Tweet an einen Juristenkollegen hat mir vor einigen Tagen einen veritablen Shitstorm eingebracht. Meine kurze Bemerkung zu Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes ist von vielen (wider besseres Wissen) als Aufruf zur Gewalt missverstanden worden. Hunderte von Kommentatoren haben sich sehr unsachlich, ohne vertiefte Kenntnis der meinem Tweet zugrunde liegenden Rechtsnormen sowie beleidigend geäußert. Es ist kaum möglich, in sehr kurzen Tweets gebührend auf die geäußerte Kritik einzugehen. Daher antworte ich nunmehr mittels einer Serie von Blogbeiträgen auf die Debatte, beginnend mit ganz grundsätzlichen Gedanken zum Verhältnis von Gewalt und Recht. Der darauf folgende Beitrag wird sich detailliert mit Art. 20 Abs. 4 GG beschäftigen. Danach wird es um die Vorteile gehen, die Rechtsextreme aus mangelnden Kenntnissen ihrer Anhänger sowie Verdrehungen und Falschdarstellungen in den sozialen Medien ziehen, sowie die Mittel bis hin zu Mordaufrufen, zu denen diese Menschen greifen.

Unsere Kultur ist voller Gewalt. Schaltet man an einem beliebigen Abend den Fernseher oder einen Streamingdienst an, schaut in die Regale der Buchhandlungen oder surft durch das Internet – überall begegnen uns Verletzungen, Folterungen und Morde, die uns unterhalten, die uns innewohnende voyeuristische Neugier befriedigen und uns im besten Fall zu einem besseren Menschen erziehen sollen. In der Realität wird Gewalt häufig als Mittel zum Zweck eingesetzt, um ein Ziel zu erreichen. Von Gewalttaten im In- und Ausland hört man täglich in den Nachrichten.

Trotz oder wegen ihrer Omnipräsenz wird Gewalt häufig ebenso pauschal wie naiv verurteilt. Der Satz „Gewalt ist immer falsch“ findet sich tausendfach und zu allen möglichen Themen in den sozialen Netzwerken, und er erntet oft massenhafte Zustimmung. Einerseits ist dies erfreulich, weil es ein Beleg dafür ist, dass Menschen zumindest im öffentlichen Diskurs ein Bewusstsein dafür haben, dass Gewaltanwendung fast immer mit persönlichen Verletzungen, (sozialen) Kosten und gegebenenfalls auch der Mobilisierung von Gegengewalt einhergeht. Aus der Rechtsgeschichte wissen wir, dass der Prozess der Zivilisierung als Abkehr von der privaten Ausübung von Gewalttaten viele Jahrhunderte gedauert hat. Die Rechtssoziologie lehrt uns, dass er bis heute nicht abgeschlossen ist. Andererseits verdrängen wir oft, wenn wir die Gewaltfreiheit postulieren, dass die Zurückdrängung der privaten Ausübung von Gewalt zum Zwecke der Interessendurchsetzung nicht zum Verschwinden der Gewalt als solcher, sondern lediglich zu ihrer Transformation in regelhafte, demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Verfahren durch staatliche Institutionen geführt hat. Nicht umsonst finden wir das Wort Gewalt in Begriffen wie Staatsgewalt oder Verwaltung wieder.

Was aber bedeutet Gewalt überhaupt? Das deutsche Wort Gewalt geht auf  den indogermanischen Wortstamm val zurück. Im Althochdeutschen bedeutete giwaltan bzw. waldan etwas zu beherrschen sowie Stärke und Kraft bzw. Macht zu haben. Anders als etwa im Lateinischen und den mit ihm verwandten romanischen Sprachen wird im Deutschen nicht streng zwischen der violentia als Gewaltaktion, der fortitudo als physikalischer Kraft und der potestas als staatlicher Gewalt unterschieden. Trotz seiner negativen Konnotierung in der Alltagssprache sagt der Begriff auch nichts darüber aus, ob eine Gewaltanwendung im Einzelfall legal oder illegal, legitim oder illegitim ist.

Wenn Juristen von Gewalt sprechen, meinen sie die Anwendung eines Zwangsmittels zur Einwirkung auf einen physischen Zustand oder auf die Willensfreiheit eines anderen Menschen. Diese Unterscheidung von vis absoluta und vis compulsiva ist im Strafrecht evident, gilt aber gleichermaßen für alle anderen Rechtsgebiete und auch für die Handlungen der Staatsgewalt. Beispiele für legale und legitime Gewaltanwendung existieren zuhauf. Staatliche Akteure wie die Bundeswehr, die Polizei und die Geheimdienste, aber auch Gerichte, Finanz- und Ordnungsbehörden, ja selbst Schulen üben täglich Gewalt gegenüber den Rechtsunterworfenen aus. Der Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einem Unrechtsstaat besteht darin, dass der Betroffene staatlicher Gewalt in einem Rechtsstaat die Möglichkeit hat, ihre Legalität in einem rechtsförmigen Verfahren durch unabhängige Gerichte überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Auch Private können nach unserer Rechtsordnung in manchen Fällen völlig legal Gewalt gegen andere ausüben. Das betrifft zum Beispiel die Notwehr bei gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffen. Zu den (hier nicht abschließend aufgezählten) notwehrfähigen Rechtsgütern zählt neben der Menschenwürde, dem Leben, der Gesundheit, der körperlichen Freiheit und dem Eigentum auch die persönliche Ehre. In Fällen von Angriffen auf diese Rechtsgüter muss der Angegriffene weder fliehen („Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“) noch auf strenge Verhältnismäßigkeit der Mittel achten. Das ist der Inhalt des alten Rechtssprichworts „Not kennt kein Gebot.“ Einem Angegriffenen ist nämlich nicht zuzumuten, auf ein unsicheres Notwehrmittel verwiesen zu werden. Lediglich bei zwei gleichermaßen vorhandenen erfolgversprechenden Mitteln ist das jeweils mildere zu wählen. Weitere Beispiele sind die Nothilfe von Dritten, die einem Angegriffenen zu Hilfe kommen, sowie der rechtfertigende Notstand.

Es ist also zusammenfassend zu konstatieren, dass Gewalt in demokratischen Rechtsstaaten nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht ist, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern, der Funktion und dem Erhalt des Staates und seiner Einrichtungen oder dem Allgemeinwohl dient. Um die Grundrechte der von Gewalt Betroffenen zu wahren, gibt es die Möglichkeit, Gewaltakte von Privaten ebenso wie Handlungen der Staatsgewalt durch unabhängige Gerichte überprüfen zu lassen. Die Rede, dass „Gewalt immer falsch“ sei, ist daher als Bekenntnis zu zivilisiertem und rechtskonformem Verhalten in einer friedliebenden Gesellschaft zu verstehen, widerspricht aber dem rechtstatsächlichen Befund. Dass das Postulat der Gewaltlosigkeit zudem höchst problematisch ist, wenn es gegenüber Menschen gelten soll, die selbst illegale bzw. illegitime Gewalt gegen Dritte ausüben, hat nicht zuletzt der Philosoph Karl Popper in seinem Toleranzparadoxon beschrieben.

Das Kreuz mit dem Islam

Hans Michael Heinig ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Universität Göttingen sowie Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er hat soeben den lesenswerten Band Säkularer Staat – viele Religionen. Religionspolitische Herausforderungen der Gegenwart vorgelegt.

Heinig versammelt in diesem Buch 15 kurze Aufsätze zu religionspolitischen und religionsrechtlichen Themen, die teilweise zuvor schon in der Zeit, der F.A.Z. oder in der evangelischen Monatszeitschrift Zeitzeichen erschienen sind und die er für diesen Band überarbeitet und erweitert hat. Der Autor wendet sich an eine allgemeine Leserschaft und erklärt kurz, aber stets präzise die Grundzüge des geltenden Verfassungsrechts. Er referiert dabei auch die unterschiedlichen Ansichten zu religionsverfassungsrechtlichen Streitfragen. Erfreulich ist, dass ihn die Perspektive des Staatsrechtslehrers nicht daran hindert, zu vielen der in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Fragen eine klare und stets reflektierte Position zu beziehen. Heinig stellt sich damit in die löbliche Tradition akademischer Lehrer des angloamerikanischen Sprachraums, die ihr Fachgebiet nicht nur durch wissenschaftliche Fachpublikationen bereichern, sondern es regelmäßig in verständlicher Sprache auch einem allgemeinen Publikum nahebringen.

Lohnende Lektüre: Hans Michael Heinigs Buch zu religionsverfassungsrechtlichen Streitfragen

Schon im ersten Kapitel, das die weltanschauliche Neutralität des Staates zum Thema hat, geht Heinig in medias res: Die religionspolitischen Festlegungen des Grundgesetzes und der weitergeltenden Normen der Weimarer Reichsverfassung erklärt er aus den historischen Erfahrungen seit den Religionskriegen der frühen Neuzeit heraus über den Kulturkampf, den Bruch mit der Staatskirche durch die Revolution im Jahre 1919 bis hin zum Kirchenkampf. Er verortet sie zwischen den Regelungen der amerikanischen Bundesverfassung, die die Religionsgemeinschaften vor dem Zugriff des Staates schützt, und dem französischen Modell des Laizismus, das die spezifischen Erfahrungen mit der katholischen Kirche als Hort der Restauration gegen die in der Revolution von 1789 erkämpften Grund- und Menschenrechte zur Grundlage hat. Auch die Einflüsse des philosophischen Liberalismus, etwa durch John Rawls und Jürgen Habermas, zeigt Heinig an verschiedenen Stellen seines Werkes auf.

Kritisch geht Heinig mit überkommenen Paradigmen des Staatskirchenrechts um, etwa dem vielzitierten Böckenförde-Theorem, demzufolge der freiheitliche, säkulare Staat von Voraussetzungen lebe, die er selbst nicht garantieren könne. Heinig weist zutreffend darauf hin, dass Ernst-Wolfgang Böckenförde diesen in den 1960er Jahren formulierten Satz unter dem Eindruck einer nicht mehr gegebenen religiösen Homogenität und einem nicht immer zwingend positiven Verhältnis der Religionen zum freiheitlichen Staat in späteren Schriften selbst relativiert habe. An vielen Stellen des Buches wird deutlich, dass Heinig stärker auf die Spielregeln der pluralistischen Demokratie mit ihren friedensstiftenden Diskurs- und Verhandlungsverfahren vertraut als auf die unbedingte Zustimmung der Religionsgemeinschaften und ihrer Gläubigen zum säkularen Verfassungsstaat. Er wünscht sich allerdings, dass wie im niederländischen Modell eines „Rats der Religionen“ auch in Deutschland neben den beiden christlichen Großkirchen stärker auf die Perspektiven jüdischer, islamischer, christlich-orthodoxer und freikirchlicher Religionsvertreter eingegangen werde.

Dabei würdigt Heinig die Rolle der Religionen in der modernen deutschen Gesellschaft durchaus kritisch: Tendenzen zu Gewalt und Unfreiheit erkennt und benennt er – nicht nur im Islam, sondern auch in anderen religiösen Gemeinschaften. Anders als die AfD, mit deren religionspolitischem Programm sich Heinig in einem eigenen Kapitel beschäftigt („Auf aberwitzig grobe Verallgemeinerungen folgen unterkomplexe Differenzierungen“, S. 61; „Rechtskulturelle Standards, die der Sicherung des religiös-weltanschaulichen Friedens dienen, werden [von der AfD] systematisch unterlaufen“, S. 62), sieht Heinig genug geeignete Werkzeuge des geltenden Rechts, um mit religiösen Extremisten fertig zu werden. Der Umgang mit dem radikalen Islam ergibt sich laut Heinig aus dem Grundgesetz, das es zum Beispiel erlaube, fundamentalistischen Gruppierungen die Nutzung von Gebetsräumen an Universitäten zu untersagen. Ein Islamgesetz nach österreichischem Vorbild verwirft er dagegen und erläutert nachvollziehbar, warum die österreichischen Regelungen in Deutschland grundgesetzwidrig wären.

Erhellend ist, dass Heinig nicht nur mehrfach das Problem der inneren Verfasstheit islamischer Gemeinden und „Konfessionen“ hervorhebt, zum Beispiel angesichts der Frage der richtigen Ansprechpartner für den Abschluss von Staatsverträgen, der Organisation des Religionsunterrichtes oder der Einrichtung islamisch-theologischer Studiengänge. Gleichzeitig liegt nämlich ein weiterer Schwerpunkt der Darstellung auf der Entwicklung des Staatsverständnisses der evangelischen Kirchen seit der Weimarer Republik. Hier lernt der Leser, dass auch protestantische Theologen mit den neuen, demokratischen Verfassungen der Jahre 1919 und 1949 durchaus und über Jahrzehnte Schwierigkeiten hatten: Die Akzeptanz des freiheitlich-demokratischen Staates ist auch vielen Christen, selbst akademischen Lehrern der protestantischen Theologie, zunächst nicht leicht gefallen.

An dieser Stelle hätte sich der Rezensent eines oder besser noch mehrere Kapitel über die Perspektive der katholischen Kirche auf das Religionsverfassungsrecht gewünscht, die von Heinig nur in einem kurzen Nebensatz als vergleichsweise unproblematisch bewertet wird. Gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gleichberechtigung von Mann und Frau und deren Drittwirkung auf die Religionsgemeinschaften wären hier weitergehende Erläuterungen erhellend gewesen.

Lesenswert sind weiterhin die Bewertungen Heinigs zum arbeitsrechtlichen Dritten Weg, wenngleich die Schlussfolgerung, dass wenn dieser entfiele, die Ökonomisierung von Caritas und Diakonie sich weiter verschärfen würde, dem Rezensenten nicht zwingend zu sein scheint. Das als Polemik überschriebene Kapitel zu den Evangelischen Kirchentagen enthält scharfsinnige, aber auch schmerzhafte Beobachtungen zum Stand der Laienrepräsentation innerhalb der evangelischen Kirche – wer möchte sich schon gerne in einer Reihe „protestantischer Wutbürger“ sehen, organisiert von Vertretern „fortdauernde[r] Clanstrukturen“ (gemeint sind die familiären Kontinuitäten der Personen, die die Organisation der Kirchentage verantworten) ? Immerhin gesteht der Autor dem Evangelischen Kirchentag eine Entwicklungsmöglichkeit zu einer „gesellschaftliche[n] und theologische[n] Lernwerkstatt“ zu.

Auch für die Zukunft sieht Heinig weitere religionspolitische Streitfragen voraus: Wie werden wir es mit akademisch gebildeten Muslimas halten, die als Zeichen ihrer kulturellen Identität auch im Staatsdienst als Lehrerinnen oder Richterinnen ein Kopftuch tragen wollen? Wird es in Zukunft islamische Feiertage geben, sollten konfessionelle Feiertage künftig im Rahmen eines Rotationssystems jährlich wechseln, oder wäre es besser, als Teil der deutschen Identitätspolitik das Ende des 2. Weltkriegs, den Mauerfall oder den Tag des Grundgesetzes zu feiern? Und was passiert, falls die AfD jemals in Regierungsverantwortung kommen, sich dann aber nicht an das Religionsverfassungsrecht halten sollte?

All diese Fragen diskutiert Heinig an, eröffnet Perspektiven und lädt zum eigenen Nachdenken ein. Es bleibt zu hoffen, dass dem mit knapp 140 Seiten relativ schmalen Band noch viele weitere folgen werden.

Hans Michael Heinig: Säkularer Staat – viele Religionen. Religionspolitische Herausforderungen der Gegenwart, erschienen im Kreuz-Verlag, Stuttgart, 14 Euro.