Die postmortale Einsicht in die Behandlungsakte

Immer wieder erlebe ich es, dass Menschen nach dem Tod eines nahen Verwandten Auskunft über die Todesursache haben möchten. Ihr bekommt eine Kopie der Behandlungsakte aber nur, wenn Ihr entweder Eure Erbenstellung nachweist oder ein immaterielles Interesse geltend macht.

Vergesst also bitte nicht mitzuteilen, warum Ihr in die Akte schauen wollt. Dabei genügt jedes nachvollziehbare immaterielle Interesse, also z.B. dass Ihr wissen möchtet, wie es der Mutter, dem Vater, Bruder, Schwester etc. in den letzten Stunden ergangen ist. Auch wer befürchtet, eine genetische Erkrankung geerbt zu haben oder später ebenfalls an Krebs etc. zu erkranken, darf in die Behandlungsakte schauen. Ausnahme: Die oder der Verstorbene hat zu Lebzeiten ausdrücklich geäußert, dass das nicht passieren soll.

Also traut Euch ruhig, nach Unterlagen Eurer verstorbenen nahen Angehörigen zu fragen. § 630g Abs. 3 S. 2 BGB gibt Euch ausdrücklich dieses Recht.

Nahe Angehörige sind übrigens nirgends definiert, in der Praxis aber die Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder, Geschwister). Schwipp-Schwager und die Nachbarn vom Friseur der Grundschullehrerin bekommen die Akte natürlich nicht zu sehen.

Und stellt Euch bitte keinesfalls selbst nachträglich irgendwelche Vollmachten aus. Das kann gewaltig schief gehen!

(Bild: roma1880 / Pixabay)